- das Zusammentreffen von Lebensversicherung und führendem Private Banking.
- flexible Investitionsstrategien.
- Steuervorteile bei Einhalten der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
- garantierte Mindesttodesfallleistung.
LIFEPlus Switzerland ist eine anteilgebundene Lebensversicherung (Vorsorgelösung 3b), die die Fachkompetenz des Private Banking mit einem integrierten Mindesttodesfallschutz verbindet.
Um eine breite Palette von Optionen für die Vermögensverwaltung anzubieten, arbeiten wir mit den führenden Privatbanken, Family Offices und Vermögensverwaltungsgesellschaften zusammen. Durch diese Zusammenarbeit können Sie aus einer grossen Auswahl von Investmentstrategien auswählen und von deren Performance profitieren. Darüber hinaus sind dank der steuerlichen Privilegierung die Erträge bei Einhalten der steuerlichen Rahmenbedingungen von der Einkommenssteuer im Todesfall und im Erlebensfall/ bei Rückkauf befreit.
- Auswahl aus einer großen Auswahl von Vermögensverwaltern und Anlagestrategien.
- In der Regel kann die bisherige Depotbank oder der bestehende Vermögensverwalter übernommen werden.
- Kunden können selbst aus einer Auswahl von Investmentfonds und ETFs wählen.
- Umfassender Versicherungsschutz im Todesfall.
- Garantierte Mindesttodesfallsumme im Todesfall.
- Steuerbegünstigt gemäss Genehmigung der ESTV vom 7. Dezember 2016 im Erlebens- oder Rückkauf, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.
- Bei Tod des Versicherten unterliegt das Todesfallkapital der kantonalen Erbschaftssteuer (für Ehegatten und direkte Nachkommen sehen die meisten Kantone keine Besteuerung vor).
Eine exklusive Lebensversicherungslösung
Anlagestrategien: die Vermögensverwaltung wird einem externen Vermögensverwalter zugewiesen
- Auswahl aus einer grossen Auswahl von Vermögensverwaltern / Strategien.
- In der Regel kann die bisherige Depotbank/ Vermögensverwaltung übernommen werden.
Fondspalette: Kunden können selbst aus einer Auswahl von Investmentfonds/ETFs wählen
Einkommenssteuer: die Leistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf ist von der Einkommenssteuer befreit, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- die versicherte Person hat zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr erreicht.
- das Vertragsverhältnis wurde vor dem 66. Lebensjahr begründet.
- der Vertrag hat mindestens fünf Jahre gedauert.
Vermögenssteuer: Besteuerung des Rückkaufswertes.
Stempelabgabe: Stempelabgabe in Höhe von 2,5 % der Einmalprämie.
- Steuerliche Vorteile bei Einhalten der entsprechenden steuerlichen Rahmenbedingungen.
- Hohes Sicherheitsniveau durch umfassenden Versicherungsschutz im Todesfall (garantierte Mindestleistung im Todesfall).
- Maximale Flexibilität in jeder Lebenssituation.
- Police kann verpfändet werden; ein (Teil-)Rückkauf ist möglich.
- Nachlassplanung durch freie Wahl des Begünstigten.
- Einsetzung des Begünstigten kann auch unwiderruflich sein.
Einmalprämie, Mindestbetrag 500'000 CHF, Auszahlung durch Banküberweisung oder durch Auslieferung der Wertschriften.
Zuzahlungen sind nicht möglich; für jede weitere Zahlung müsste ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.
Eintrittsalter:
- Mindestalter 18 Jahre.
- Höchstalter 66 Jahre für steuerprivilegierte Versicherungen.
Schlussalter: Höchstalter 99 Jahre.
Vertragslaufzeit:
- Mindestens 10 Jahre
- Maximal 70 Jahre
Rückkäufe: (Teil-)Rückkäufe sind jederzeit möglich. Wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten sind, ist die Zahlung nicht steuerbegünstigt und die positive Differenz zwischen der Zahlung und der Prämie wird als Einkommen besteuert.
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1. Säule: obligatorische Vorsorge (Staat).
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Existenzsicherung: AHV IV EL
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2. Säule: berufliche Vorsorge (Arbeitgeber).
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Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards: BVG /UVG
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Obligatorisches Vorsorgesystem
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3. Säule: private Selbstvorsorge (Individuel)
- Freiwillige Ergänzungen
- 3a: Gebundene Vorsorge
- 3b: Freie Vorsorge
- Freiwillige Ergänzungen
- sicherstellen, dass Sie von Ihrem massgeschneiderten Vermögensverwaltungsmandat profitieren.
- das Vermögen für Ihre Familie schützen.
- die Vermögensweitergabe organisieren.
- von einer flexiblen Lösung profitieren.
In der Schweiz bezieht sich die dritte Säule auf die freiwillige private Vorsorge als Ergänzung zu den Leistungen der 1. und 2. Säule. Die wichtigsten Unterschiede zwischen Säule 3a und Säule 3b sind:
Säule 3a Gebundene Vorsorge:
- die Säule 3a wird als gebundene Vorsorge bezeichnet, weil sie in erster Linie der Absicherung im Alter dient.
- der Bund gewährt Steuervorteile für die Säule 3a.
- jährliche Beiträge an die Säule 3a können bis zu einem bestimmten Maximalbetrag vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Säule 3b freieVorsorge:
- die Säule 3b wird als freie Vorsorge bezeichnet, weil sie mehr Freiheit und Flexibilität bietet. Sie kann auch andere Bedürfnisse zusätzlich zu denen der Säule 3a abdecken.
- im Gegensatz zur Säule 3a sind jährliche Beiträge an die Säule 3b frei von Auflagen bezüglich Einzahlungen, aber sie sind nicht steuerlich abziehbar.
- Auszahlungen aus der Säule 3b sind hingegen in der Regel steuerfrei, und die Laufzeit des Vertrags ist frei wählbar.
LIFEPlus Switzerland ist eine Vorsorgelösung mit einem Sparanteil, der gemäß Ihres persönlichen Anlageprofils angelegt wird. Der/die Versicherungsnehmer(in) profitiert von der Sicherheit einer garantierten Leistung im Todesfall und attraktiven Renditeaussichten in einer flexiblen Lösung, die sich seinen bzw. ihren finanziellen Bedürfnissen anpasst.
- Mehrere Anlagelösungen verfügbar (Vermögensverwalter und Strategien).
- Der Versicherte ist zugleich der Versicherungsnehmer.
- Die Mindestlaufzeit beträgt 10 Jahre.
- Die Mindestprämie beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 500.000 CHF.
- Die Mindesttodesfallleistung wird gemäß den Regelungen für steuerbegünstigte Versicherungen berechnet und ist höher als die Prämie.
- Der Vertrag genießt die Privilegien eines Versicherungsvertrags (Begünstigung, Überschuldung, Konkurs des Versicherers) bei Einhalten bestimmter Rahmenbedingungen.
- Ein teilweiser oder vollständiger Rückkauf ist jederzeit möglich.
Ja, sowohl im Falle des Erlebensfall, als auch im Falle des Rückkaufs, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen und nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
Das Produkt ist gemäss der Genehmigung der ESTV vom 7. Dezember 2016 steuerbegünstigt. Im Todesfall unterliegt der Auszahlungsbetrag der Erbschaftssteuer. Für Ehegatten und direkte Nachkommen sehen die meisten Kantone keine Besteuerung vor.
Der Rückkaufswert der Versicherung unterliegt der Vermögenssteuer.
Nein, als kapitalbildende Versicherung unterliegt der Vertrag während seiner Laufzeit nicht der Einkommenssteuer. Bei Rückkauf oder Fälligkeit unterliegt der Vertrag der Einkommenssteuer, es sei denn, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Steuerprivilegs sind erfüllt.
Die Auszahlung im Todesfall (Mindesttodesfallleistung oder Auszahlung des höheren Rückkaufswerts) unterliegt nicht der Einkommensteuer. Das Todesfallkapital unterliegt jedoch der kantonalen Erbschaftssteuer (mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) am Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
Ja, ein (Teil-)Rückkauf ist jederzeit möglich. In diesem Fall ist die Zahlung nicht steuerbegünstigt und eine positive Differenz zwischen der Auszahlung und der entsprechenden Prämie wird als Einkommen besteuert. Im Falle eines vollständigen Rückkaufs wird die noch nicht (vollständig) belastete eidgenössische Stempelabgabe abgezogen.
Nein, Zuzahlungen sind nicht möglich; für jede weitere Zahlung müsste ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werden.
Der Versicherungsnehmer kann die Police ganz oder teilweise an eine Bank als Sicherheit für ein Darlehen verpfänden.
Die Mindestlaufzeit beträgt 10 Jahre und die Höchstlaufzeit beträgt 99 Jahre.
Der Vertrag kann nicht verlängert werden. Die Police kann zurückgekauft und eine neue Police abgeschlossen werden (dabei fällt die Stempelabgabe von 2,5 % an).